Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Ingenieurbüro Jürgen Schlufter
1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen Ingenieurbüro Jürgen Schlufter – im Folgenden IJS genannt – und dem Auftraggeber für alle durch IJS zu erbringenden Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, IJS hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Angebote und Unterlagen
2.1 Die Angebote von IJS sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.
2.2 Die Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot.
2.3 Kostenvoranschläge sind ohne ausdrückliche Erklärung unverbindlich. Kostenunter- und -überschreitungen bis zu 10 % sind ohne Benachrichtigung zulässig.
2.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich IJS die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch IJS Dritten zugänglich gemacht werden. Die in den Unterlagen enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar. Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
3. Preise / Zahlungsbedingungen
3.1 Rechnungen sind zahlbar gemäß dem angegeben Datum oder, wenn kein Datum angegeben ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.
3.2 IJS ist berechtigt, vom Auftraggeber Zinsen zu verlangen, wenn dieser mit seinen Zahlungen in Verzug ist. Der anzuwendende Zinssatz ist der durch die anzuwendende Gesetzgebung zulässige Höchstsatz. Die Zinsen sind zu zahlen vom Verzugsdatum bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung.
3.3 Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Termine / Mitwirkungspflichten
4.1 Soweit keine Termine vereinbart werden, bestimmt IJS diese nach billigem Ermessen.
4.2 Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie seitens IJS schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.
4.3 Eine etwaige verbindliche Leistungszeit beginnt erst mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Informationen.
4.4 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten.
4.5 Ist die Nichteinhaltung der Frist auf eine erst nach Vertragsschluss eintretende oder erkennbar werdende höhere Gewalt – z. B. Krankheit, Unfall, technischer Defekt – und somit auf Umstände zurückzuführen, die IJS nicht zu vertreten hat, wird die Frist bei vorübergehender Natur der Störung bis zu deren Wegfall verlängert.
4.6 Überschreitet IJS einen als verbindlich zugesagten Leistungstermin und ist dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht zumutbar, kann er nach Eintritt des Verzuges und Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens drei Wochen mit Ablehnungsandrohung weitergehende Rechte geltend machen. Vor Setzung dieser Nachfrist ist ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von IJS zurückzuführen.
4.7 Verlangt der Auftraggeber eine andere Ausführung oder zusätzliche Leistungen, und stimmt IJS dem Ansinnen zu, wird der Lauf der Leistungsfrist unterbrochen. Die Leistungsfrist beginnt erneut.
5. Urheber- / Nutzungsrechte
5.1 Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von IJS im Rahmen dieses Auftrags gefertigten Arbeiten und Werken. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben – vorbehaltlich anderweitig getroffener Vereinbarungen – bei IJS.
5.2 Die Auftragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises und aller Nebenforderungen Eigentum von IJS. Bei Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber im Voraus sämtliche Ansprüche gegen den Dritten an IJS erfüllungshalber ab, wobei jedoch der Auftraggeber weiterhin als Gesamtschuldner für den vereinbarten Preis haftet.
5.3 IJS darf die von ihm entwickelten Werke angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung ausgeschlossen werden.
5.4 Die Arbeiten von IJS dürfen vom Auftraggeber oder vom Auftraggeber beauftragten Dritten weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlungen steht IJS eine zusätzliche Zahlung in mindestens der 2,5-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Preises zu. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind – soweit nicht im Erstauftrag geregelt – kostenpflichtig und bedürfen der Einwilligung von IJS.
5.5 Überlässt der Auftraggeber Reproduktionsmaterial oder sonstige Vorlagen, so garantiert er, dass er im Einklang mit dem Urheberrecht zur Nutzung berechtigt ist. Anderenfalls haftet der Auftraggeber für die Verletzung von Rechten Dritter und stellt IJS von allen Ansprüchen frei.
5.6 Sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte sowie Patentrechte an Werken resultierend aus Entwicklungs- und Konstruktionsarbeiten verbleiben bei IJS. Abweichungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
6. Abnahme
6.1 Die Abnahme erfolgt durch die Übernahme der Arbeitsergebnisse.
6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt die Abnahme schriftlich zu erklären.
6.3 Erfolgt keine Abnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen und wurden keine Mängel gerügt, gilt die Leistung als abgenommen. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.
7. Gewährleistung
7.1 Bei Mängeln bessert IJS nach eigener Wahl nach oder erstellt neu. Bei Fehlschlagen kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder zurücktreten.
7.2 Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist.
7.3 Für Schäden aus Mängeln haftet IJS nur bei grober Fahrlässigkeit.
7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme.
7.5 Eigenmächtige Änderungen durch den Auftraggeber schließen die Gewährleistung aus.
8. Haftung
8.1 IJS haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“).
8.2 Für einfache Fahrlässigkeit bei nicht wesentlichen Pflichten wird nicht gehaftet.
8.3 Keine Haftung für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn.
8.4 Kardinalpflichten sind solche, auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
8.5 Ausnahmen gelten für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit oder bei Garantiezusagen.
8.6 Schadensersatzansprüche sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8.7 Haftungsausschlüsse gelten auch für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
9. Gerichtsstand und Erfüllungsort
9.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Rostock.
9.2 Es gilt deutsches Recht.
10. Schriftformerfordernis
10.1 Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
10.2 Auch Änderungen oder Ergänzungen sind nur schriftlich wirksam.
10.3 Mündliche Absprachen werden erst durch schriftliche Bestätigung gültig.
11. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt der Restvertrag davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige Regelung ersetzt.